Pflegekosten nach § 43 SGB XI ab 01.01.2025
Der monatliche Pflegesatz für die vollstationäre Pflege setzt sich wie folgt zusammen:
Pflegegrad | 1 | 2 | 3 | 4 | 5 | ||
tgl. Pflegesatz | 67,31 € | 85,66 € | 102,56 € | 120,18 € | 128,10 € | ||
abzgl. Leistungen Pflegekasse | - 4,31 € | - 26,46 € | - 43,36 € | 60,98 € | 68,90 € | ||
tgl. Eigenanteil | 63,31 € | 59,20 € | 59,20 € | 59,20 € | 59,20 € | ||
tgl. Unterkunft | 18,67 € | 18,67 € | 18,67 € | 18,67 € | 18,67 € | ||
tgl. Verpflegung | 6,31 € | 6,31 € | 6,31 € | 6,31 € | 6,31 € | ||
tgl. Investitionskosten | 20,00 € | 20,00 € | 20,00 € | 20,00 € | 20,00 € | ||
tgl. Zuzahlungsbetrag | 108,29 € | 104,18 € | 104,18 € | 104,18 € | 104,18 € | ||
mtl. Zuzahlungsbetrag | 3.294,18 € | 3.169,16 € | 3.169,16 € | 3.169,16 € | 3.169,16 € |
Die Berechnung der monatlichen Entgelte erfolgt hier auf Basis von durchschnittlich 30,42 Tagen.
Für mtl. 10,00 € bieten wir einen eigenen Fernseher an. Der eigene Telefonanschluss mit eigener Rufnummer, einer Flatrate ins dt. Fest- und Mobilfunknetze und einer WLAN-Nutzung erhalten Sie für mtl. 25,00 €
Einrichtungseinheitliche Eigenanteil:
Dieser inkl. der Ausbildungsumlage ist gültig für die Pflegegrade 2 – 5 und bezeichnet den Anteil an den monatlichen Pflegekosten, der nicht durch Leistungen aus der Pflegeversicherung abgedeckt ist. Er beträgt für unser Haus zurzeit ca. 1622,00 € monatlich. Bei der Ermittlung des durchschnittlichen monatlichen und täglichen kommt es zwangsläufig zu Rundungsdifferenzen, die vom Gesetzgeber als systembedingt akzeptiert werden.
Zuschüsse zu den Pflegekosten:
Ab 01.01.2024 erhalten Pflegebedürftige, die in vollstationären Einrichtungen leben, einen Leistungszuschlag auf den zu zahlenden einrichtungseinheitlichen Eigenanteil.
Dieser Beträgt
- 15 % des Eigenanteil an den Pflegekosten (EEE) innerhalb der ersten 12 Monate
- 30% des Eigenanteil an den Pflegekosten, wenn sie mehr als 12 Monate,
- 50% des Eigenanteil an den Pflegekosten, wenn sie mehr als 24 Monate und
- 75% des Eigenanteil an den Pflegekosten, wenn sie mehr als 36 Monate
vollstationäre Leistungen nach § 43 SGB XI bezogen haben.
Kurzzeitpflege:
Kurzeitpflege max. 1774,00 € pro Jahr. Berechnungsgrundlage ist der tgl. Pflegesatz. Dieser entspricht der max. Anzahl der möglichen Aufenthaltstage. Der Antrag ist direkt bei der jeweiligen Pflegekasse zu stellen.
Verhinderungspflege:
Verhinderungspflege max. 1612,00 € pro Jahr. Berechnungsgrundlage ist der tgl. Pflegesatz. Dieser entspricht der max. Anzahl der möglichen Aufenthaltstage. Der Antrag ist direkt bei der jeweiligen Pflegekasse zu stellen.